Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 57

§ 57 – Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, normal normal dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und normal normal die verurteilte Person einwilligt. normal normal normal arabic Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder normal normal die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen, normal normal normal arabic und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3. (5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen. (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind und die verurteilte Person zustimmt.
  • Bei bestimmten Bedingungen kann die Aussetzung bereits nach der Hälfte der Strafe erfolgen, wenn es sich um eine erstmalige Freiheitsstrafe handelt und besondere Umstände vorliegen.
  • Die Bewährungszeit muss mindestens so lang sein wie der Strafrest, und bei längerer Haft kann eine Aufsicht durch einen Bewährungshelfer angeordnet werden.
  • Eine Freiheitsstrafe gilt auch als verbüßt, wenn sie durch Anrechnung erledigt ist.
  • Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Wartezeit eine neue Straftat begeht oder falsche Angaben zu einziehbaren Gegenständen macht.