Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 74a
§ 74a – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder normal normal sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gesetze können auf diese Vorschrift verweisen.
- Gegenstände können eingezogen werden, auch wenn § 74 Absatz 3 nicht zutrifft.
- Voraussetzung ist, dass der Eigentümer leichtfertig zur Verwendung als Tatmittel beigetragen hat.
- Alternativ kann die Einziehung erfolgen, wenn der Eigentümer die Umstände kannte und die Gegenstände verwerflich erworben hat.
- Die Vorschrift betrifft die Einziehung von Gegenständen in bestimmten rechtlichen Situationen.