Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 74
§ 74 – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften. (3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die durch eine Straftat entstanden sind oder dafür verwendet wurden, können eingezogen werden.
- Auch Gegenstände, die mit einer Straftat in Verbindung stehen, können eingezogen werden, wenn besondere Vorschriften dies erlauben.
- Die Einziehung ist nur möglich, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören.
- Dies gilt auch für Einziehungen, die durch spezielle Vorschriften zusätzlich erlaubt sind.
- Es gibt besondere Regelungen für die Einziehung von Tatobjekten.