Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 101a

§ 101a – Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und normal normal Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, normal normal normal arabic eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

Kurz erklärt

  • Gegenstände, die durch eine Straftat entstanden sind oder zu ihrer Begehung verwendet wurden, können eingezogen werden.
  • Auch Staatsgeheimnisse und bestimmte andere Gegenstände können eingezogen werden.
  • Die Regelungen des § 74a finden Anwendung.
  • Gegenstände, die Staatsgeheimnisse betreffen, können auch ohne bestimmte Voraussetzungen eingezogen werden.
  • Dies gilt, um schwere Nachteile für die äußere Sicherheit Deutschlands abzuwenden, selbst wenn der Täter schuldlos gehandelt hat.