Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 292

§ 292 – Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder normal normal eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, normal normal zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder normal normal von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich normal normal normal arabic begangen wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Kurz erklärt

  • Wer illegal Jagd auf Wild macht oder jagdrechtlich geschützte Dinge beschädigt, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
  • In schweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis liegen.
  • Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat gewerbsmäßig, nachts, in Schonzeiten oder mit Waffen von mehreren Personen begangen wird.
  • Die Regelungen gelten nicht für Personen, die im Rahmen ihrer Jagdrechte in einem bestimmten Jagdbezirk handeln.
  • Jagdgebiete, die nach dem Bundesjagdgesetz als befriedet erklärt sind, sind von diesen Strafen ausgenommen.