Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 184j

§ 184j – Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Kurz erklärt

  • Wer einer Gruppe angehört, die eine andere Person zu einer Straftat drängt, macht sich strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Dies gilt, wenn ein Mitglied der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begeht.
  • Die Strafe ist nur anwendbar, wenn keine schwerere Strafe für die Tat vorgesehen ist.
  • Die Beteiligung an der Gruppe ist entscheidend für die Strafbarkeit.