Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 184i
§ 184i – Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Kurz erklärt
- Körperliche Berührung einer Person in sexuell bestimmter Weise, die als Belästigung gilt, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat von mehreren Personen gemeinsam begangen wird.
- Die Tat wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt.
- Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Strafverfolgungsbehörde auch von Amts wegen eingreifen.