Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 153

§ 153 – Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer vor Gericht oder einer zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger aussagt, muss die Wahrheit sagen.
  • Falsches Zeugnis, das nicht unter Eid erfolgt, wird als uneidliche Falschaussage bezeichnet.
  • Uneidliche Falschaussage ist strafbar.
  • Die Strafe für uneidliche Falschaussage beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsentzug.
  • Dies gilt für Aussagen vor Gericht oder anderen offiziellen Stellen.