§ 86a – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder normal normal einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. normal normal normal arabic (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer im Inland bestimmte Kennzeichen von verbotenen Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder verwendet, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Zu den Kennzeichen zählen Fahnen, Abzeichen, Uniformteile, Parolen und Grußformen.
- Auch ähnliche Kennzeichen, die leicht mit den genannten verwechselt werden können, sind betroffen.
- Die Vorschriften aus § 86 Abs. 4 und 5 gelten ebenfalls für diese Regelung.
- Die Strafe gilt auch für die Herstellung, den Verkauf oder die Einfuhr solcher Kennzeichen.