Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 145a
§ 145a – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Kurz erklärt
- Wer während der Führungsaufsicht gegen bestimmte Weisungen verstößt, macht sich strafbar.
- Der Verstoß gefährdet den Zweck der Maßregel.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Die Verfolgung der Tat erfolgt nur auf Antrag der Aufsichtsstelle.
- Die relevanten Weisungen sind in § 68b Abs. 1 festgelegt.