§ 113 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, normal normal der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder normal normal die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. normal normal arabic (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Kurz erklärt
- Widerstand gegen Amtsträger oder Soldaten bei der Ausführung von Gesetzen kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- In schweren Fällen, wie bei Waffengebrauch oder Gefährdung von Leben, kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen.
- Eine Tat ist nicht strafbar, wenn die Diensthandlung des Amtsträgers nicht rechtmäßig ist.
- Wenn der Täter fälschlicherweise annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz absehen.
- Wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte und es ihm nicht zuzumuten war, sich zu wehren, ist die Tat nicht strafbar.