Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 114
§ 114 – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Kurz erklärt
- Angriffe auf Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr während ihrer Diensthandlung sind strafbar.
- Die Strafe beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsentzug.
- Bestimmte Regelungen aus § 113 Absatz 2 gelten ebenfalls für diese Straftat.
- Weitere Regelungen aus § 113 Absatz 3 und 4 finden Anwendung, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung ist.
- Die Vorschrift zielt darauf ab, die Sicherheit von Amtsträgern und Soldaten während ihrer Arbeit zu schützen.