Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 115
§ 115 – Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Kurz erklärt
- Personen, die Polizeirechte und -pflichten haben, sind durch bestimmte Gesetze geschützt.
- Auch Personen, die bei Polizeieinsätzen unterstützen, genießen diesen Schutz.
- Gewalt oder Drohung gegen Helfer bei Unglücksfällen wird bestraft.
- Angriffe auf Helfer in Notlagen sind ebenfalls strafbar.
- Die entsprechenden Paragraphen gelten für diese Schutzmaßnahmen.