Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 107a
§ 107a – Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Unbefugtes Wählen oder Verfälschen von Wahlergebnissen ist strafbar.
- Die Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Unbefugtes Wählen umfasst auch falsche Stimmabgaben im Auftrag des Wählers.
- Falsches Verkünden von Wahlergebnissen ist ebenfalls strafbar.
- Der Versuch, eine Straftat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.