Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 92b

§ 92b – Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und normal normal Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, normal normal normal arabic eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei einer Straftat können bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
  • Dazu gehören Gegenstände, die für die Tat verwendet oder vorbereitet wurden.
  • Auch Gegenstände, die mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen, können eingezogen werden.
  • Die Regelungen des § 74a finden Anwendung.
  • Dies betrifft insbesondere Gegenstände, die in den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 erwähnt werden.