§ 233 – Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, normal bei der Ausübung der Bettelei oder normal bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. normal arabic (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, normal der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, normal der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder normal der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. normal arabic (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2), normal Vermietung von Geschäftsräumen oder normal Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person. normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Kurz erklärt
- Wer eine Person in einer hilflosen Lage oder unter 21 Jahren ausbeutet, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Bei Opfern unter 18 Jahren oder schwerer körperlicher Misshandlung des Opfers kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegen.
- Der Versuch, eine solche Tat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
- In weniger schweren Fällen sind die Strafen milder, bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe für Absatz 1 und bis zu fünf Jahre für Absatz 2.
- Auch die Vermittlung von ausbeuterischen Beschäftigungen oder das Vermieten von Räumen an Ausgebeutete kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.