Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 125a

§ 125a – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schußwaffe bei sich führt, normal normal eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, normal normal durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder normal normal plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
  • Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe bei sich hat.
  • Auch wenn der Täter durch Gewalt einen anderen in Lebensgefahr bringt, liegt ein besonders schwerer Fall vor.
  • Plünderungen oder erheblicher Schaden an fremden Sachen können ebenfalls als besonders schwerer Fall gewertet werden.
  • Die genannten Kriterien sind Beispiele, die einen besonders schweren Fall definieren.