§ 126 – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, normal normal eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178, normal normal einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), normal normal eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226), normal normal eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b, normal normal einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255), normal normal ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder normal normal ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 normal normal normal arabic androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Kurz erklärt
- Wer bestimmte schwere Straftaten begeht, die den öffentlichen Frieden stören, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe erhalten.
- Zu den genannten Straftaten gehören Mord, Totschlag, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
- Auch gefährliche und schwere Körperverletzung sowie Raub und räuberische Erpressung fallen unter diese Regelung.
- Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen sind ebenfalls relevant für die Strafbarkeit.
- Wer fälschlicherweise behauptet, dass eine dieser Straftaten bevorsteht, wird ebenfalls bestraft.