Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 165
§ 165 – Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei einer öffentlichen Tat nach § 164 kann der Verletzte die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung beantragen.
- Wenn der Verletzte stirbt, können seine Angehörigen den Antrag stellen.
- Die Regelungen in § 77 Abs. 2 bis 4 gelten auch für diesen Fall.
- Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach § 200 Abs. 2.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Antrag des Verletzten oder seiner Angehörigen.