Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 234b
§ 234b – Verschwindenlassen von Personen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder normal normal das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert, normal normal normal arabic und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Kurz erklärt
- Amtsträger oder Personen, die im Auftrag eines Staates handeln, können bestraft werden, wenn sie jemanden entführen oder dessen Freiheit rauben.
- Die Strafe beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsentzug.
- Auch das Verschleiern des Schicksals oder Verbleibs einer entführten Person ist strafbar.
- Wer Informationen über das Schicksal einer entführten Person verweigert, macht sich ebenfalls strafbar.
- In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsentzug liegen.