Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 193

§ 193 – Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Kurz erklärt

  • Tadelnde Urteile über Leistungen in Wissenschaft, Kunst oder Gewerbe sind unter bestimmten Bedingungen strafbar.
  • Äußerungen oder Handlungen, die zur Verteidigung von Rechten oder Interessen dienen, sind ebenfalls betroffen.
  • Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten an Untergebene fallen unter diese Regelung.
  • Dienstliche Anzeigen oder Urteile von Beamten sind in ähnlicher Weise geregelt.
  • Eine Beleidigung muss aus der Form oder den Umständen der Äußerung hervorgehen, um strafbar zu sein.