§ 126a – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder normal einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert normal arabic auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Verbreiten personenbezogener Daten einer anderen Person kann strafbar sein, wenn es eine Gefahr für diese Person oder ihre Angehörigen darstellt.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
- Bei nicht allgemein zugänglichen Daten kann die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
- Die Regelung betrifft insbesondere Gefahren für sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit.
- Es gelten besondere Vorschriften für bestimmte Datenarten (§ 86 Absatz 4).