§ 67g – Widerruf der Aussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, normal normal gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder normal normal sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht normal normal normal arabic und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert. (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen. (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt. (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Aussetzung einer Unterbringung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Führungsaufsicht eine Straftat begeht oder gegen Weisungen verstößt.
- Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die verurteilte Person aufgrund ihres Zustands erneut Straftaten begehen könnte.
- Wenn während der Führungsaufsicht neue Umstände bekannt werden, die eine Unterbringung erforderlich machen, kann das Gericht ebenfalls widerrufen.
- Die Gesamtdauer der Unterbringung darf die gesetzlich festgelegte Höchstfrist nicht überschreiten.
- Wenn das Gericht die Aussetzung nicht widerruft, endet die Maßregel mit dem Abschluss der Führungsaufsicht.