Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 192a

§ 192a – Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Es ist strafbar, Inhalte zu verbreiten, die die Menschenwürde anderer angreifen.
  • Dies betrifft insbesondere Beschimpfungen oder Verleumdungen von Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuellen Orientierung.
  • Die Tat muss ohne Aufforderung der betroffenen Person geschehen.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Der Schutz gilt für sowohl Gruppen als auch Einzelpersonen, die zu den genannten Kategorien gehören.