§ 184 – Verbreitung pornographischer Inhalte
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, normal normal an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, normal normal im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, normal normal 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, normal normal im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, normal normal öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, normal normal an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, normal normal in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, normal normal herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder normal normal auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. (3) bis (7) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Es ist verboten, pornografische Inhalte an Personen unter 18 Jahren anzubieten oder zugänglich zu machen.
- Dies gilt insbesondere an Orten, die für Minderjährige zugänglich sind, sowie im Einzelhandel und Versandhandel.
- Wer gegen dieses Verbot verstößt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Ausnahmen gelten, wenn der Sorgeberechtigte handelt, es sei denn, er verletzt grob seine Erziehungspflicht.
- Bestimmte Regelungen für gewerbliche Entleiher sind ebenfalls ausgenommen.