Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 170
§ 170 – Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Wer seine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.
- Wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, ist das strafbar.
- Wer einer schwangeren Frau den Unterhalt absichtlich vorenthalten und dadurch einen Schwangerschaftsabbruch verursacht, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
- Die Strafen sind strenger, wenn das Verhalten als verwerflich angesehen wird.
- Der Schutz des Unterhaltsberechtigten und der schwangeren Frau steht im Vordergrund.