Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 169
§ 169 – Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Es ist strafbar, ein Kind als eigenes auszugeben, das nicht das eigene ist.
- Falsche Angaben über den Personenstand gegenüber Behörden sind ebenfalls strafbar.
- Das Unterdrücken von Informationen über den Personenstand ist verboten.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Der Versuch, diese Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.