Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 56g

§ 56g – Straferlaß

(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft, wird die Strafe nach der Bewährungszeit verhängt.
  • Es gelten bestimmte Regelungen aus § 56f Abs. 3 Satz 1.
  • Das Gericht kann die Strafe widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht.
  • Dies gilt nur, wenn die neue Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten führt.
  • Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres nach der Bewährungszeit und innerhalb von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Verurteilung erfolgen.