§ 240 – Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder normal normal seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wer jemanden mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung zwingt, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.
- Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung oder Drohung als verwerflich gilt.
- Der Versuch, jemanden zu nötigen, ist ebenfalls strafbar.
- In besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Gefängnis liegen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Schwangere zu einem Schwangerschaftsabbruch zwingt oder seine Macht als Amtsträger missbraucht.