Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 174a

§ 174a – Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt. (3) Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Sexuelle Handlungen an gefangenen oder verwahrten Personen, die einem zur Erziehung oder Betreuung anvertraut sind, sind strafbar.
  • Missbrauch der eigenen Stellung für sexuelle Handlungen wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • Auch das Anregen oder Zulassen sexueller Handlungen von gefangenen oder verwahrten Personen ist strafbar.
  • Der Missbrauch von kranken oder hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen für deren Betreuung ist ebenfalls strafbar.
  • Der Versuch, solche Straftaten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.