Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 177

§ 177 – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, normal normal der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, normal normal der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, normal normal der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder normal normal der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. normal normal normal arabic (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, normal normal dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder normal normal eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. normal normal normal arabic (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder normal normal die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. normal normal normal arabic (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, normal normal sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder normal normal das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. normal normal normal arabic (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder normal normal das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder normal normal b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Kurz erklärt

  • Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person sind strafbar und können mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft werden.
  • Auch wenn eine Person aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen nicht in der Lage ist, ihren Willen zu äußern, ist die Tat strafbar.
  • Der Versuch, sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person vorzunehmen, ist ebenfalls strafbar.
  • In schweren Fällen, wie bei Vergewaltigung oder Gewaltanwendung, sind höhere Freiheitsstrafen von mindestens einem bis fünf Jahren vorgesehen.
  • In minder schweren Fällen können die Strafen zwischen drei Monaten und zehn Jahren variieren, abhängig von den Umständen der Tat.