§ 91 – Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, normal normal sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder normal normal die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. normal normal normal arabic (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Kurz erklärt
- Wer Inhalte verbreitet, die als Anleitung zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten dienen, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Die Strafe gilt, wenn die Verbreitung die Bereitschaft anderer fördert, solche Gewalttaten zu begehen.
- Ausnahmen gelten für Inhalte, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder Berichterstattung dienen.
- Auch rechtmäßige berufliche oder dienstliche Pflichten sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Bei geringer Schuld kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.