Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 184e

§ 184e – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Veranstaltung von kinderpornographischen Darbietungen ist strafbar.
  • Die Veranstaltung von jugendpornographischen Darbietungen ist ebenfalls strafbar.
  • Der Besuch von kinderpornographischen Darbietungen ist strafbar.
  • Der Besuch von jugendpornographischen Darbietungen ist ebenfalls strafbar.
  • Bestimmte Regelungen aus § 184b Absatz 5 gelten auch hier.