Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 181a

§ 181a – Zuhälterei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder normal normal seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, normal normal normal arabic und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

Kurz erklärt

  • Ausbeutung von Prostituierten wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
  • Dazu gehört das Überwachen von Prostituierten und das Bestimmen von Bedingungen ihrer Tätigkeit.
  • Auch Maßnahmen, die Prostituierte daran hindern, ihre Tätigkeit aufzugeben, sind strafbar.
  • Wer die Unabhängigkeit einer Person beeinträchtigt, indem er ihre Prostitution gewerbsmäßig fördert, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
  • Diese Strafen gelten auch für Handlungen gegenüber Ehepartnern oder Lebenspartnern.