Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 181b
§ 181b – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
- Dies gilt für bestimmte Paragraphen des Gesetzes.
- Die genannten Paragraphen betreffen verschiedene Straftaten.
- Führungsaufsicht ist eine Form der Überwachung.
- Sie wird in bestimmten Fällen nach der Verurteilung angeordnet.