Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 181b

§ 181b – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
  • Dies gilt für bestimmte Paragraphen des Gesetzes.
  • Die genannten Paragraphen betreffen verschiedene Straftaten.
  • Führungsaufsicht ist eine Form der Überwachung.
  • Sie wird in bestimmten Fällen nach der Verurteilung angeordnet.