§ 59a – Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, normal normal seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, normal normal einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, normal normal sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, normal normal sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), normal normal an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder normal normal an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. normal normal normal arabic Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht legt die Dauer der Bewährungszeit fest, die zwischen einem und zwei Jahren liegen muss.
- Der Verurteilte kann angewiesen werden, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu suchen oder den Schaden wiedergutzumachen.
- Es können auch Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse angeordnet werden.
- Weitere Maßnahmen können ambulante Heilbehandlungen, soziale Trainingskurse oder Verkehrsunterricht umfassen.
- Die Auflagen dürfen nicht unzumutbar sein und müssen im Verhältnis zur Tat stehen.