Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 281
§ 281 – Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Kurz erklärt
- Wer ein Ausweispapier, das für jemand anderen ausgestellt ist, betrügerisch nutzt, macht sich strafbar.
- Auch das Überlassen eines solchen Ausweispapiers zur Täuschung ist strafbar.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Der Versuch, diese Straftat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
- Gesundheitszeugnisse und ähnliche Dokumente gelten ebenfalls als Ausweispapiere.