Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 68f
§ 68f – Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
Kurz erklärt
- Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten tritt nach der Entlassung Führungsaufsicht ein.
- Dies gilt auch für eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei bestimmten Straftaten.
- Führungsaufsicht entfällt, wenn nach der Haft keine weitere freiheitsentziehende Maßregel folgt.
- Das Gericht kann die Führungsaufsicht aufheben, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Person keine Straftaten mehr begeht.
- Die Regelung betrifft die Entlassung aus dem Strafvollzug.