Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 68e

§ 68e – Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel, normal normal mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist, normal normal mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. normal normal normal arabic In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf. (2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, normal normal in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren, normal normal normal arabic ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.

Kurz erklärt

  • Die Führungsaufsicht endet normalerweise mit dem Beginn einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel.
  • Während der Vollzugsdauer einer Freiheitsstrafe ruht die Führungsaufsicht.
  • Das Gericht kann die Führungsaufsicht aufheben, wenn die verurteilte Person voraussichtlich keine Straftaten mehr begehen wird, frühestens jedoch nach der gesetzlichen Mindestdauer.
  • Bei unbefristeter Führungsaufsicht prüft das Gericht regelmäßig, ob eine Aufhebung notwendig ist.
  • Wenn das Gericht die Aufhebung ablehnt, muss es innerhalb von zwei Jahren erneut darüber entscheiden.