Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 68d

§ 68d – Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann bestimmte Entscheidungen nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
  • Dies betrifft Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5 sowie §§ 68b und 68c.
  • Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 muss das Gericht innerhalb von zwei Jahren prüfen, ob die Weisung aufgehoben werden sollte.
  • Die Regelungen aus § 67e Absatz 3 und 4 sind auch hier anwendbar.
  • Es gibt Fristen und Bedingungen für die Überprüfung von gerichtlichen Weisungen.