Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 68d
§ 68d – Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann bestimmte Entscheidungen nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
- Dies betrifft Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5 sowie §§ 68b und 68c.
- Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 muss das Gericht innerhalb von zwei Jahren prüfen, ob die Weisung aufgehoben werden sollte.
- Die Regelungen aus § 67e Absatz 3 und 4 sind auch hier anwendbar.
- Es gibt Fristen und Bedingungen für die Überprüfung von gerichtlichen Weisungen.