Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 73a
§ 73a – Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen anordnen, wenn eine rechtswidrige Tat begangen wurde.
- Dies gilt auch, wenn die Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten erlangt wurden.
- Wenn der Täter oder Teilnehmer an einer weiteren rechtswidrigen Tat beteiligt war, wird dies bei der Entscheidung über die Einziehung berücksichtigt.
- Das Gericht bezieht sich auf frühere Anordnungen zur Einziehung von Gegenständen.
- Die Einziehung betrifft sowohl die Gegenstände des Täters als auch die des Teilnehmers.