Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 73

§ 73 – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder normal normal auf Grund eines erlangten Rechts. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Einziehung von Dingen anordnen, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden.
  • Wenn der Täter oder Teilnehmer Nutzen aus dem Erlangten gezogen hat, kann auch dieser Nutzen eingezogen werden.
  • Das Gericht kann auch die Einziehung von Gegenständen anordnen, die durch den Verkauf des Erlangten erworben wurden.
  • Dies gilt auch für Gegenstände, die als Ersatz für zerstörte, beschädigte oder entwendete Dinge erhalten wurden.
  • Die Einziehung kann auch aufgrund eines erlangten Rechts erfolgen.