Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 300
§ 300 – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder normal normal der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Besonders schwere Fälle nach den §§ 299, 299a und 299b werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn es um einen großen Vorteil geht.
- Gewerbsmäßiges Handeln des Täters kann einen besonders schweren Fall darstellen.
- Auch die Mitgliedschaft in einer Bande, die solche Taten fortgesetzt begeht, zählt dazu.
- Diese Kriterien erhöhen die Schwere der Tat und die Strafe.