Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 66b

§ 66b – Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und normal normal die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. normal normal normal arabic Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Kurz erklärt

  • Wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der Grund dafür nicht mehr besteht, kann das Gericht die Sicherungsverwahrung anordnen.
  • Dies ist möglich, wenn die Unterbringung aufgrund mehrerer schwerer Taten angeordnet wurde.
  • Auch wenn der Betroffene zuvor wegen schwerer Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
  • Das Gericht muss zu dem Schluss kommen, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten begehen wird, die Opfer schwer schädigen könnten.
  • Dies gilt auch, wenn nach der Unterbringung noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen ist.