Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 6

§ 6 – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: (weggefallen) normal normal Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; normal normal Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); normal normal Menschenhandel (§ 232); normal normal unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; normal normal Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2; normal normal Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); normal normal Subventionsbetrug (§ 264); normal normal Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das deutsche Strafrecht gilt für bestimmte Straftaten, die im Ausland begangen werden.
  • Dazu gehören Verbrechen im Zusammenhang mit Kernenergie, Sprengstoffen und Strahlung.
  • Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr sowie Menschenhandel fallen ebenfalls unter deutsches Recht.
  • Der unbefugte Vertrieb von Betäubungsmitteln und die Verbreitung pornographischer Inhalte sind ebenfalls betroffen.
  • Fälschungen von Geld, Wertpapieren und Zahlungskarten sowie Subventionsbetrug werden ebenfalls verfolgt, unabhängig vom Tatort.