Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 188

§ 188 – Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Kurz erklärt

  • Beleidigungen gegen Personen im politischen Leben sind strafbar, wenn sie öffentlich oder in Versammlungen geschehen.
  • Die Beleidigung muss mit der öffentlichen Stellung der Person zusammenhängen und deren Wirken erheblich erschweren.
  • Die Strafe für Beleidigung kann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
  • Üble Nachrede wird ebenfalls unter ähnlichen Bedingungen bestraft, mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren.
  • Verleumdung wird mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.