Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 315e

§ 315e – Schienenbahnen im Straßenverkehr

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Schienenbahnen dürfen am Straßenverkehr teilnehmen.
  • Für diese Teilnahme gelten spezielle Vorschriften.
  • Die relevanten Vorschriften sind §§ 315b und 315c.
  • Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Straßenverkehrs.
  • Nur diese Vorschriften sind in diesem Fall anwendbar.