Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 299

§ 299 – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder normal ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. normal arabic (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder normal ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. normal arabic

Kurz erklärt

  • Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden, wenn sie unlautere Vorteile fordern oder annehmen.
  • Dies gilt, wenn sie im Wettbewerb einen anderen bevorzugen oder ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen.
  • Auch das Anbieten oder Versprechen von Vorteilen an Angestellte oder Beauftragte ist strafbar, wenn es unlautere Vorteile im Wettbewerb betrifft.
  • Die Strafe tritt ein, wenn die Vorteile ohne Zustimmung des Unternehmens gefordert oder gewährt werden.
  • Ziel ist es, unlauteren Wettbewerb und Pflichtverletzungen im geschäftlichen Verkehr zu verhindern.