Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 260a

§ 260a – Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Hehlerei wird bestraft, wenn sie als Teil einer Bande geschieht.
  • Die Bande muss sich auf Raub, Diebstahl oder Hehlerei spezialisiert haben.
  • Die Strafe beträgt zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsentzug.
  • In weniger schweren Fällen liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen.