Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 260

§ 260 – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei gewerbsmäßig oder normal normal als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, normal normal normal arabic begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  • Die Strafe gilt, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande erfolgt.
  • Die Bande muss sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei zusammengeschlossen haben.
  • Der Versuch der Hehlerei ist ebenfalls strafbar.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen.